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Gelsenkirchen – 01. Oktober 2020

Zum 1. Oktober 2020 werden Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten extra vergütet. Das bedeutet eine zusätzliche Vergütung von acht Euro je Abstrich für Ärzte zusätzlich zur Versicherten- oder Grundpauschale.

Bisher erfolgte die Vergütung einer Abstrichnahme bei symptomathischen Patienten einzig über die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen. Ab dem 1. Oktober besteht für Vertragsärzte die Möglichkeit, zusätzlich zu den Pauschalen die Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 abzurechnen.

Die GOP 02402 für den Abstrich ist auch berechnungsfähig, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Hinzu kommt ein Zuschlag (neue GOP 02403) von etwa sieben Euro, sodass der Abstrich in diesen Fällen mit 15 Euro bewertet ist.

Die neue Vergütungsregelung gilt für alle Corona-Tests, die über den EBM abgerechnet werden dürfen, einschließlich Tests, die nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen auch zu finden auf der Seite der KBV