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Gelsenkirchen – 15. Dezember 2020

Neue OEGD- und 10C-Auftragsscheine für Corona-Tests

Aufgrund der neuen, zuletzt veröffentlichten Testverordnung (TestV) des Bundes müssen die Scheine OEGD- und Muster 10C für die Beauftragung eines Labortests auf SARS-CoV-2 angepasst werden.

Da das aktuelle OEGD-Formular mit Stand 11.2020 gerade erst in Kraft getreten ist und von Druckereien produziert wird, können Praxen dieses auch NACH Inkrafttreten des neuen Formulars OEGD mit Stand 12.2020 einsetzen. Zum Jahreswechsel erfolgt die Umstellung des Muster 10C.

Um den Unterschied der beiden eng auf einander folgenden Versionen zu erkennen, muss auf den Aufdruck rechts unten auf dem Formular geachtet werden.

Die Änderungen bei OEGD

Die neue Fassung „12.2020“ wird eine einzige Änderung gegenüber den Versionen „08.2020“ und „11.2020“ haben: Das Ankreuzfeld für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland entfällt.
Grund: die jüngste TestV besagt, dass die Kosten für Tests bei Reiserückkehrern ab 16. Dezember nicht mehr erstattet.

Von den Praxen dürfen derzeit die Versionen „08.2020“ (bis Jahresende 2020) sowie „11.2020“ parallel (bis Restbestände aufgebraucht sind) zur „12.2020“ genutzt werden.

Das neue OEGD-Muster wird Mitte Dezember eingeführt, danach gedruckt und ausgeliefert.

Die Änderungen bei Muster 10C

Das Muster 10C „verliert“ in der neuen Version das Ankreuzfeld „Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona‐Warn‐App (GOP 32811)“.
Grund: Die Beauftragung und Abrechnung dieser Tests erfolgt ab 1. Januar ausschließlich nach der Testverordnung, nicht mehr nach EBM.

Auch hier können Praxen das alte Formular noch bis Jahresende (31. Dezember 2020) verwenden. Ab dem 1. Januar 2021 muss das neue Formular eingesetzt werden.

Zudem haben sich KBV und GKV‐Spitzenverband darauf geeinigt, dass das Muster 10C in Zukunft nur für eine Beauftragung einer diagnostischen Abklärung dient, genauer: bei Verdacht auf eine Corona-Infektion aufgrund von Symptomen.
Alle weiteren Aufträge zu Testungen erfolgen über das Muster OEGD.