Startseite/Beiträge/Neuigkeiten/Extrabudgetäre Vergütung aller COVID-19-Leistungen

Gelsenkirchen – 04. März 2020

Extrabudgetäre Vergütung aller COVID-19-Leistungen

Seit dem ersten Februar werden alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Diese Fälle müssen mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden. Gleiches gilt, wenn der Patient über die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde.

Voraussetzungen für Test auf COVID-19

Voraussetzung ist laut Beschluss des Bewertungsausschusses, dass der Arzt die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts nach eigenem Ermessen stellt.

Als bevorzugtes Untersuchungsmaterial ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich zu wählen. Wie bei der Influenza-Diagnostik wird der Abstrich für für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 mit einem trockenen Stäbchen durchgeführt. Die labordiagnostische Untersuchung (GOP 32816) ist dabei einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Die Untersuchung können Sie in Ihrem Labor veranlassen.